Gilde „Die Grafengarser“ e. V.

$5

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand, erarbeitet die Vereinsprojekte und das Jahresprogramm, beschließt die Höhe des Jahresbeitrages und die Verwendung des Überschusses und entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.

Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen mittels einfachem Brief einberufen.

Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Teilnehmer zu unterzeichnen ist.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Finanzen

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

§ 7 Kassenprüfer

§ 9 Auflösung des Vereins