Gilde „Die Grafengarser“ e. V.

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen GILDE “DIE GRAFENGARSER“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt.

Der Verein erstrebt durch die Pflege der Freundschaft, die Förderung der nationalen und der internationalen Verständigung, durch Achtung und Wahrung der Toleranz, durch Unterstützung der Jugendarbeit und Pfadfinderarbeit, sowie durch den Einsatz für soziale Aufgaben und für die Wohlfahrtspflege, bei Ihren Mitgliedern den Geist der Menschlichkeit, des Pfadfinderversprechens und der Pfadfinderregeln lebendig zu halten.

Der Verein unterstützt auf nationaler Ebene die Arbeit des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e. V., BdP, und des Verbandes Deutscher Altpfadfindergilden e. V., VDAPG, auf internationaler Ebene die Arbeit des International Scout and Guide Fellowship, ISGF, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit deren Gruppen und der Pflege des weltweiten Pfadfindergedankens.

Der Verein verfolgt seine Arbeit im nationalen und internationalen Bereich im wesentlichen durch projektbezogene soziale Aufgaben.
Der Zweck des Vereins ist die

  • Förderung der Erziehung und Bildung,
  • Förderung der Völkerverständigung,,
  • Förderung der Jugendfürsorge.
  • mildtätige Unterstützung Hilfsbedürftiger, i. S. d. § 53 AO

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • mildtätige Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen zur Erziehung
  • und Bildung (Schulspeisung, Lehr- und Lernmittelunterstützung, Stipendien).
  • Weiterhin insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Mitteln und Weiterleitung zur
  • Unterstützung von nationalen und internationalen Jugendverbänden bei der Bereitstellung
  • und Instandhaltung von Heimen und Bildungsstätten, bei der Durchführung
  • von Begegnungen und Lagern.
  • Unterstützung von national und international tätigen Organisationen, z. B. der eigenen Verbände (Baumkauf und -pflege), des DRK / IRK (Naturkatastrophen).

 

Die Zuwendungen werden vom Verein i. d. Regel persönlich an die berechtigten Personen / Körperschaften geleistet. Wo nicht möglich werden interessierte Organisationen, Stiftungen oder Kommunen vertraglich in die Hilfe eingebunden.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie/er volljährig ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Juristische Personen können korporative Mitglieder werden, wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall mit dem Tode des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Dazu zählt auch der Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Über den Ausschluß beschließt in diesem Fall die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Finanzen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung auf das Konto des Vereins zu zahlen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand, erarbeitet die Vereinsprojekte und das Jahresprogramm, beschließt die Höhe des Jahresbeitrages und die Verwendung des Überschusses und entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.

Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen mittels einfachem Brief einberufen.

Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Teilnehmer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden (SprecherIn), der / dem 2. Vorsitzenden und der/dem SchatzmeisterIn. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

Der Vorstand regelt die Belange des Vereins, vertritt den Verein nach außen und entsendet nach eigener Beschlussfassung die Delegierten zu den Generalversammlungen des Verbandes VDAPG.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein inne haben dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes. Die Kassenprüfung ist jährlich spätestens sechs Monate nach Geschäftsjahresschluss durchzuführen


§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen - soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt - an den BUND DER PFADFINDERINNEN UND PFADFINDER, FREUNDESKREIS BAYERN E. V. oder an den BUND DER PFADFINDERINNEN UND PFADFINDER, LANDESVERBAND BAYERN E. V., oder an einen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt festzulegenden gemeinnützigen freien Träger der Jugendarbeit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.