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„Die Grafengarser“ e. V.

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§ 7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein inne haben dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes. Die Kassenprüfung ist jährlich spätestens sechs Monate nach Geschäftsjahresschluss durchzuführen

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Finanzen

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

§ 8 Auflösung des Vereins